Unsere AGB's
Bitte denken Sie daran, dass die logistischen Voraussetzungen von Ihrer Seite gegeben sein müssen, um einen reibungslosen Ablauf zu garantieren. Wartezeiten, wenn z.B. nicht genügend Fässer am Platz der Reparatur bereit stehen, werden auf Regie abgerechnet.
Einrichtungen und Maßnahmen zur Ersten Hilfe und Brandschutzvorrichtungen werden vom Kunden sichergestellt.
Gewährleistung für durchgeführte Leistungen und dabei verwendete Gegenstände wird nur bis zur 1. Befüllung gewährt. Bei Mängeln besteht nur ein Anspruch auf Nachbesserung, bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Vertragspartner das Recht zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese AGB finden auch bei späteren gleichartigen Aufträgen Anwendung.
Gerichtsstand:
Mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird Würzburg als ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten vereinbart. Außerdem ist Würzburg ausschließlicher Gerichtsstand, wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Nutzer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland heraus verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Nutzers nicht bekannt ist.
Eigentumsvorbehalt für B2B (Unternehmer)
- Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Bereits jetzt tritt er sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Umsatzsteuer an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
- Der Käufer bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.