Ihre Fässer sind Unser Bier

Fass­tausch­zentrale ...
und die Fremd­fässer sind vom Hof

Fremdfässer sind für viele Brauereien ein leidiges Thema, da ein großer logistischer Aufwand dahintersteht und das vorbezahlte Pfand oft nicht zurück­erstattet wird. Aus diesem Grund werden diese Fremdkegs verschrottet oder an den Meistbietenden einfach abgegeben.

Dass aber so ein Keg Eigentum der Ursprungsbrauerei ist und damit strafrechtliche Dinge getan werden, wird aktuell noch unter den Teppich gekehrt.

Wir von HW Brauerei-Service haben die Lösung für Ihr Fremdfass-Management: Die Keg-Tauschzentrale!

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Rechtliches rund um´s
Fremdfass

Ein Keg ist Eigentum der Ursprungsbrauerei!

Stellen Sie sich vor Ihr Auto landet auf dem Parkplatz eines anderen und der verschrottet es einfach oder macht Ihr Auto zu seinem und fährt damit durch die Gegend, obwohl noch Ihr Kennzeichen drauf ist. Und genau das ist was mit Kegs passiert!

Dazu gibt es vom Bundesgerichtshof bereits Urteile im Bereich Flaschenpfandrechtsprechung, die 1:1 auf Kegs übertragen werden können. Schon im Jahre 2010 hat die Brauwelt dieses Thema in einem Artikel aufgegriffen (Ausgabe 33/2010), der diese Rechtslage detailliert erörtert.

Die wichtigsten Punkte dieser Veröffentlichung haben wir für Sie zusammengefasst:

Vorneweg muss die Unterscheidung zwischen Eigentümer, also dem die Sache gehört, und Besitzer, derjenige, in dessen Einflussbereich sich die Sache (in unserem Falle Keg) befindet und der deshalb darauf zugreifen kann, klar sein.

  • Die Rechtsprechung des BGH zum Thema Flaschenpfand und Eigentumsverhältnisse und Erstattung von erhobenen Pfand kann sinngemäß auf Kegs angewandt werden.
  • Eigentümer eines individualisierten Keg verliert seinen Anspruch auf Eigentum nicht, wenn das Keg gegenüber einem Pfandbetrag an einen Besitzer geht.
  • Ist das Fass individualisiert, so muss das Keg an die Brauerei auf Verlangen zurückgegeben werden, sonst kann die Herausgabe gerichtlich durchgesetzt werden.
  • Vernichtet ein Dritter ein Fass, dass ihm nicht gehört (er nicht der Eigentümer ist), dann kann der Eigentümer Schadensersatz verlangen in Höhe der Wieder-/Neubeschaffungskosten unter Abzug des Pfandwertes
  • Jeder Abfüller oder Erstvertreiber, der Pfand erhebt, ist verpflichtet ggü. jedermann das erhobene bzw. in der Branche übliche Pfand zu erstatten
  • Will der Eigentümer des Kegs sein Eigentum aufgeben, dann geht das Eigentum des damit herrenlosen Kegs auf den Besitzer über. ABER es entstehen Probleme hinsichtlich des Markenrechts und der Unternehmenskennzeichnung, weshalb das Keg neutralisiert werden muss.


Fazit ist also, dass Fremdfässer dem Eigentümer gehören und diese weder verschrottet noch verkauft werden dürfen.

Werden Ihnen Fremdfässer für 30,-  und mehr Euro abgekauft, kann die Rückgabe an den Eigentümer, im Rahmen der Erstattung des Pfandwertes, nur schwer vorstellbar rechtssicher erfolgen.  

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Keg-­tausch­zentrale

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